Statuten 2014

Statuten des Yachtclub Bielersee vom 07.03.2014 (wurden 2021 abgelöst)

(ersetzen die Statuten vom 28.10.1988)

1. Name

Unter dem Namen "Yachtclub Bielersee" besteht mit Sitz in Biel-Bienne ein Club im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Der Yachtclub Bielersee (YCB) ist Mitglied des Schweizerischen Segelverbandes (Swiss Sailing) und der Fédération Suisse Motonautique (FSM).

2. Wesen und Zweck

Der YCB verfolgt folgende Ziele:

1.             Organisation von Segelregatten auf dem Bielersee.

2.             Organisation von Ausbildungskursen, Tourenfahrten und nautischen Anlässen.

3.             Organisation von geselligen Anlässen.

4.             Kontakte zu anderen Wassersportarten.

Wahrung der Interessen zu Wasser und zu Land, welche den YCB oder eine Gruppe von Mitgliedern betreffen.

3. Mittel

Der YCB verfügt über folgende Mittel:

Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge sowie von der Hauptversammlung genehmigte Spezialbeiträge, Erträge aus Vereinsvermögen, Erträge aus Vereinsaktivitäten, Zuwendungen der Öffentlichen Hand, Sponsoren und Gönnerbeiträge.

4. Mitgliedschaft

Der YCB hat die nachfolgenden Mitgliederkategorien:

1.             Ehrenmitglieder

2.             Aktivmitglieder (Segler, Motorbootsektion, evtl. andere Sektionen)

3.            Studierende und Lernende bis zum 25. Altersjahr gegen entsprechende Legitimation

4.             Schülermitglieder

5.             Passivmitglieder

Bei der Gruppe der Aktivmitglieder wird zusätzlich unterschieden zwischen Einzelmitgliedern, Ehepaaren und Junioren.

Passivmitglieder sind Gönner des Clubs, welche weder aktiv mitmachen, noch die Einrichtungen des Clubs regelmässig benützen. Bootseigentümer können nur als Passivmitglieder aufgenommen werden, wenn sie Aktivmitglied eines anderen dem Schweizerischen Segelverband (Swiss Sailing) oder der Fédération Suisse Motonautique (FSM) angeschlossenen Clubs sind.

Schüler- und Passivmitglieder haben weder Stimm-noch Wahlrecht.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes aufgrund von langjährigen ausserordentlichen Verdiensten durch die Hauptversammlung ernannt.

5. Aufnahmebedingungen

Ein YCB-Mitglied hat folgende Bedingungen zu erfüllen.

  • Aktivmitglieder, Studierende und Lernende:
  •  Grundsätzliche Bereitschaft, am Clubleben aktiv teilzunehmen.
  •  Empfehlung durch 2 YCB-Mitglieder, welche seit mindestens 2 Jahren dem Club angehören.
  •  Bezahlen einer Aufnahmegebühr.

 Schülermitglieder:

  •  Mindestalter 9 Jahre maximal 16 Jahre
  •  Unterschrift der Eltern, bzw. der gesetzlichen Vertreter
  •  Schwimmkenntnisse

Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Fällt der Beschluss des Vorstandes nicht einstimmig aus, so unterbreitet er das Gesuch der nächsten Hauptversammlung.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Rechte

Den Aktiv- und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu:

-         An Veranstaltungen des YCB teilzunehmen.

-         Anlagen und Einrichtungen des YCB gemäss der gültigen Reglemente zu benützen.

-         An Hauptversammlungen das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder (und vom Vorstand beauftragte Mitglieder mit speziellen Funktionen) bezahlen keine Club-Beiträge.

 

b) Pflichten

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:

-         Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, Spezialbeiträge sowie allenfalls Flottenbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

-        Auf Aufforderung bei der Organisation von Clubanlässen mitzuwirken.

Die Passivmitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Beitrag zu entrichten.

Die Verbandsbeiträge werden von den Verbänden festgelegt. Der YCB besorgt das Inkasso der Verbandsbeiträge und gegebenenfalls der Flottenbeiträge.

7. Sistierung der Mitgliedschaft

Mitglieder, die wegen längerer Krankheit, Unfall oder Auslandaufenthalt an der Ausübung ihrer Clubtätigkeit verhindert sind, können auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand ihre Mitgliedschaft sistieren lassen und für die Dauer ihrer Verhinderung von ihren Verpflichtungen befreit werden.

8. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluss. Austritte können nur schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Monaten auf Ende des Clubjahres erfolgen.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen vom Club ausschliessen:

1.             Bei Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen.

2.             Bei unsportlichen bzw. den Clubinteressen zuwiderlaufendem Verhalten.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Ausgeschlossene Mitglieder können schriftlich innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.

9. Flotten

Die Gründung und Aufhebung von Flotten sowie deren Reglemente unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.

YCB-Mitglieder, die ein Schiff besitzen, sind in die entsprechenden Flotten aufzunehmen. Alle Mitglieder von YCB-Flotten müssen YCB-Mitglied sein.

Eine Flotte mit mehr als 15 Mitgliedern kann im Vorstand vertreten sein.

Die Flottenchefs sind Bindeglieder zwischen Vorstand und Mitgliedern. Sie leiten Anträge von Mitgliedern an den Vorstand weiter und informieren die Flottenmitglieder über die vom Vorstand behandelten Geschäfte.

Die Flotten arbeiten aktiv bei der Erarbeitung des YCB-Jahresprogrammes mit.

Die Flotten können spezielle Flottenbeiträge festsetzen, welche 50 % des YCB-Jahresbeitrages nicht überschreiten dürfen.

Bei ungenügenden Bestimmungen in den Reglementen der Flotten sind die Statuten des YCB sinngemäss anwendbar. Bei Auflösung von Flotten soll das vorhandene Vermögen und Inventar beim YCB hinterlegt werden. Erfolgt innerhalb von 2 Jahren keine Neugründung der Flotte, fällt es dem YCB zu.

10. Organe des Clubs

Die Organe des YCB sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Die Revisionsstelle

11. Die Hauptversammlung

1.             Termine und Einladungen

Das Clubjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Hauptversammlung findet spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Sie wird mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen. Anträge zur Erweiterung der Traktandenliste müssen mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Ausser der ordentlichen Hauptversammlung kann der Vorstand, wenn er es für nötig erachtet, oder wenn (kumulativ) mindestens 10% der Aktivmitglieder, Studierenden und Lernenden beim Präsidenten / bei der Präsidentin ein schriftliches Begehren stellen, eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

2.             Befugnisse

1.     Genehmigung des Jahresberichtes.

2.     Genehmigung der Jahresrechnung.

3.     Festsetzung der Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge und Spezialbeiträge.

4.     Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr.

5.     Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder, sowie der Revisionsstelle.

6.     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7.     Statutenrevision und Genehmigung von Reglementen.

8.     Behandlung von Geschäften, die der Vorstand vorbereitet hat und von Anträgen von Mitgliedern. Diese müssen zu Beginn der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

Anträge über nicht vorgesehene Verhandlungspunkte, die aus der Mitte der Versammlung gestellt werden, können vom Vorstand entgegengenommen werden. An der gleichen Hauptversammlung darf jedoch über diese nicht Beschluss gefasst werden.

Abstimmungsmodalitäten (gelten auch für die anderen Organe)

  • Clubbeschlüsse: Es gilt das einfache Mehr
  • Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
  • Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
  • Für Statutenrevisionen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  • Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt, auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern können sie auch geheim erfolgen.

Von der Hauptversammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Vorstand genehmigt dieses anlässlich seiner ersten Sitzung im neuen Vereinsjahr und gibt die Beschlüsse zum Vollzug frei.

12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient dem Informationsaustausch zwischen Vorstand und Mitgliedern. Sie kann vom Vorstand für wichtige Geschäfte einberufen werden.

Sie wird mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen.

 

13. Der Vorstand

a) Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 Präsident/Präsidentin

  • Vizepräsident/Vizepräsidentin
  • Administrator/Administratorin
  • Projektleiter / -leiterin
  • Chef/Chefin Finanzen
  • Leiter/Leiterin Regattawesen
  • Vertreter/Vertreterin der YCB - Liegenschaften
  • Technische/r Leiter/Leiterin
  • Verantwortlicher/Verantwortliche Nachwuchs (insbes. Juniorentraining)
  • Leiter/Leiterin Infrastruktur
  • Leiter/Leiterin Kommunikation inkl. Internet, Information und PR

Der Vorstand kann ergänzt werden durch weitere Beisitzer und Beisitzerinnen sowie Flottenvertreter/Flottenvertreterinnen gemäss Art. 9.

b) Amtsdauer

Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern ist nicht beschränkt. Die Vorstandsmitglieder müssen jedoch jedes Jahr an der ordentlichen Hauptversammlung gewählt werden.

c) Rechtsverbindlichkeit

Der Vorstand vertritt den YCB gegenüber Dritten rechtsverbindlich mit kollektiver Unterschrift des/der Präsidenten/Präsidentin mit dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, resp. mit dem/der administrativen Leiter/Leiterin bzw. dem/der Leiter/Leiterin Finanzen.

d) Befugnisse

Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

14. Revisionsstelle

a) Zusammensetzung

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren/Revisorinnen und 1 Suppleanten/    1 Suppleantin, welche an der Hauptversammlung gewählt werden.

b) Befugnisse

Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Hauptversammlung Bericht und stellen Antrag. Sie haben das Recht, Einsicht in sämtliche Bücher zu nehmen.

15. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Teilnahme an Regatten und anderen Clubanlässen erfolgt auf eigene Verantwortung.

Der YCB kann weder von seinen Mitgliedern noch von Dritten für Sachschäden und Unfälle haftbar gemacht werden.

Die Benützung der Einrichtungen und des Materials des Clubs erfolgt durch die Mitglieder auf eigene Verantwortung. Ein Mitglied haftet gegenüber Dritten nur soweit die YCB-eigene Haftpflichtversicherung den Schaden nicht deckt.

16. Besondere Bestimmungen

Der Vorstand kann Reglemente erarbeiten. Diese werden publiziert. Sofern sich mindestens 20 Mitglieder mit dem Reglement schriftlich nicht einverstanden erklären, wird über das Reglement an der nächsten Hauptversammlung abgestimmt.

17. Auflösung

Der YCB kann nicht aufgelöst werden, solange 10 Mitglieder dessen Aufrechterhaltung verlangen. Bei einer allfälligen Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen dem Schweizerischen Segelverband (Swiss Sailing) zur Aufbewahrung anvertraut werden. Sollte innerhalb von 5 Jahren kein neuer Club gegründet werden, so kann der Schweizerische Segelverband über das hinterlegte Vermögen verfügen.

18. Geltung

Der deutsche Text gilt als Urtext.

Die Statuten vom 14. Dezember 1979 und vom 28. Oktober 1988 allfällige Vereins-beschlüsse und Reglemente, die diesen Statuten widersprechen, sind aufgehoben. Die Verlängerung des Vereinsjahres 2012/13 um zwei Monate bis 31.12.2013 wurde gemäss den neuen Bestimmungen genehmigt.

Einstimmig (bei 5 Enthaltungen) beschlossen an der Hauptversammlung vom 07. März 2014.