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Unter dem Namen "Yachtclub Bielersee" besteht mit Sitz in Biel ein Club im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Wesen und Zweck
Der YCB verfolgt folgende Ziele:
- Organisation von Segelregatten auf dem Bielersee.
- Organisation von Ausbildungskursen, Tourenfahrten und nautischen Anlässen.
- Organisation von geselligen Anlässen.
- Kontakte zu anderen Wassersportarten.
- Wahrung der Interessen zu Wasser und zu Land, welche ihn oder eine Gruppe von Mitgliedern betreffen.
3. Mittel
Der YCB verfügt über folgende Mittel:
Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, sowie von der Hauptversammlung genehmigte Spezialbeiträge, Erträge aus Vereinsvermögen und Gönnerbeiträge.
4. Mitgliedschaft
Der YCB besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Aktivmitgliedern (Segler, Motorbootsektion, evtl. andere Sektionen)
- Schülermitgliedern
- Passivmitgliedern
Bei der Gruppe der Aktivmitglieder wird zusätzlich unterschieden zwischen Einzelmitgliedern, Ehepaaren und Junioren.
Passivmitglieder sind Gönner des Clubs, welche weder aktiv mitmachen, noch die Einrichtungen des Clubs regelmässig benützen. Bootseigentümer können nur als Passivmitglieder aufgenommen werden, sofern sie Aktivmitglied eins anderen der USY oder FSM angeschlossenen Clubs sind.
Schüler- und Passivmitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
5. Aufnahmebedingungen
Ein YCB - Mitglied hat folgende Bedingungen zu erfüllen.
Gruppe B Aktivmitglieder:
- Grundsätzliche Bereitschaft, am Clubleben aktiv teilzunehmen.
- Empfehlung durch 2 YCB - Mitglieder, welche seit mindestens 2 Jahren dem Club angehören.
Gruppe C Schülermitglieder:
- Schwimmkenntnisse
- Mindestalter 9 Jahre (nach dem 16. Altersjahr erlischt die Schülermitgliedschaft)
- Unterschrift der Eltern, bzw. Des gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Fällt der Beschluss des Vorstandes nicht einstimmig aus, so unterbreitet er das Gesuch an der nächsten Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes aufgrund von langjährigen ausserordentlichen Verdiensten an der Hauptversammlung ernannt.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte
Den Aktiv- und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu:
- An Veranstaltungen des YCB teilzunehmen.
- Anlagen und Einrichtungen des YCB gemäss den gültigen Reglementen zu benützen.
- An Hauptversammlungen das Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder bezahlen keine Club-Beiträge.
b) Pflichten
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:
- Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, Spezialbeiträge sowie Flottenbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
- Auf Anforderung bei der Organisation von Clubanlässen mitzuwirken.
7. Sistierung der Mitgliedschaft
Mitglieder, die wegen längerer Krankheit, Unfall oder Auslandaufenthalt an der Ausübung ihrer Clubtätigkeit verhindert sind, können auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand ihre Mitgliedschaft sistieren lassen und für die Dauer ihrer Verhinderung von ihren Verpflichtungen befreit werden.
8. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dem Austritt oder dem Ausschluss. Austritte können nur schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Monaten auf Ende des Clubjahres erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen vom Club ausschliessen:
- Bei Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen.
- Bei unsportlichen bzw. Den Clubinteressen zuwiderlaufendem Verhalten.
- Bei wiederholter, unbegründeter Weigerung, bei der Organisation von Anlässen mitzuwirken.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Ausgeschlossene Mitglieder können schriftlich innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.
9. Flotten
Die Gründung von Flotten sowie deren Reglemente unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
Bootseigentümer sind in die entsprechenden Flotten aufzunehmen und müssen YCB-Mitglied sein.
Eine Flotte mit mehr als 15 Mitglieder muss im Vorstand mit einer Charge vertreten sein.
Die Flottenchefs sind Bindeglieder zwischen Vorstand und Mitgliedern. Sie leiten Anträge von Mitgliedern an den Vorstand weiter und informieren die Flottenmitglieder über die vom erweiterten Vorstand behandelten Geschäfte.
Die Flotten arbeiten aktiv bei der Erarbeitung des YCB-Jahresprogrammes mit.
Die Flotten können spezielle Flottenbeiträge festsetzen, welche 50 % des YCB-Jahresbeitrages nicht überschreiten dürfen.
Bei ungenügenden Bestimmungen in den Reglementen der Flotten sind die Statuten des YCB sinngemäss anwendbar. Bei Auflösung von Flotten soll das vorhandene Vermögen und Inventar beim YCB hinterlegt werden. Erfolgt innerhalb von 2 Jahren keine Neugründung, fällt es dem YCB zu.
10. Organe des Clubs
Die Organe des YCB sind:
- Die Hauptversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der erweiterte Vorstand
- Der Vorstand
- Das Büro
- Die Kontrollstelle
11. Die Hauptversammlung
- Termine und Einladungen
Das Clubjahr dauert jeweils vom 1. November bis 31. Oktober. Die Hauptversammlung findet spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Sie wird mindestens 10 Tage zum voraus unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen. Anträge zur Erweiterung der Traktandenliste müssen mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Ausser der ordentlichen Hauptversammlung kann der Vorstand, wenn er es für nötig erachtet, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder beim Präsidenten ein schriftliches Begehren stellen, jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.
- Befugnisse
- Entgegennahme des Jahresberichtes.
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Festsetzung der Eintrittsgebühren, Mitgliederbeiträge und Spezialbeiträge.
- Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr.
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, sowie der Kontrollstelle.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenrevision und Genehmigung von Reglementen.
- Behandlung von Geschäften, die der Vorstand vorbereitet hat und von Anträgen von Mitgliedern. Diese werden vor der Hauptversammlung publiziert.
Anträge über nicht vorgesehene Verhandlungspunkte, die aus der Mitte der Versammlung gestellt werden, können vom Vorstand entgegengenommen werden. An der gleichen Hauptversammlung darf jedoch über diese nicht Beschluss gefasst werden. Abstimmungsmodalitäten (gelten auch für die anderen Organe)
- Clubbeschlüsse_ Einfaches Mehr
- Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
- Für Statutenrevisionen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt, auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern können sich auch geheim erfolgen.
12. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erledigt laufend Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Die Traktanden werden mit der Einladung publiziert.
Es gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Hauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung dient dem Informationsaustausch zwischen Vorstand und Mitgliedern.
13. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und folgenden Mitgliedern:
- Sämtliche Flottenchefs
- Sämtliche Träger von Chargen, welche nicht Vorstandsmitglieder sind.
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind denjenigen des Vorstandes gleichgestellt. Sie erfüllen jedoch folgende zusätzlichen Zwecke:
- Organisation des Jahresprogrammes (insbesondere Regatta-Organisation)
- Behandlung von Anträgen der Flottenchefs und anderer Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Informationsausstausch zwischen Vorstand und Flottenchefs bzw. Anderen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.
14. Der Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Regattachef
- Commodore der Motorbootsektion
- Chefs der YCB-Stützpunkte
- Juniorenvertreter
- Vertreter der Schülermitglieder
- Verantwortlicher für Kurier und PR
- Maître de plaisir
Der Vorstand kann ergänzt werden durch weitere ständige oder nicht ständige Beisitzer.
b) Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern ist nicht beschränkt. Die Vorstandsmitglieder müssen jedoch jedes Jahr an der ordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden.
c) Rechtsverbindlichkeit
Der Vorstand vertritt den YCB gegenüber Dritten rechtsverbindlich mit kollektiver Unterschrift des Präsidenten bzw. Des Vizepräsidenten mit dem Sekretär bzw. Dem Kassier.
d) Befugnisse
Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
15. Büro
a) Zusammensetzung
Je nach Bedarf setzt sich das Büro zusammen aus dem Präsidenten bzw. Dem Vizepräsidenten und dem Sekretär oder dem Kassier oder Regattachef.
b) Befugnisse
Das Büro erledigt die dringenden laufenden Geschäfte, sowie die administrativen Arbeiten
c) Informationspflicht
Die Mitglieder des Büros informieren den Vorstand laufend über die erledigten Geschäfte.
16. Kontrollstelle
a) Zusammensetzung
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und 1 Suppleanten (Ersatz), welche an der Hauptversammlung gewählt werden.
b) Befugnisse
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Sie hat jederzeit das Recht, Einsicht in sämtliche Bücher zu nehmen
17. Haftung
Für die V Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
Die Teilnahme an Regatten und anderen Clubanlässen erfolgt auf eigene Verantwortung.
Der YCB kann weder von seinen Mitgliedern noch von Dritten für Sachschäden und Unfälle haftbar gemacht werden.
Die Benützung der Einrichtungen und des Materials des Clubs erfolgt durch die Mitglieder auf eigene Verantwortung. Ein Mitglied haftet gegenüber Dritten nur soweit die YCB-eigene Haftpflichtversicherung den Schaden nicht deckt.
18. Besondere Bestimmungen
Der Vorstand kann Reglemente erarbeiten. Diese werden publiziert. Sofern sich mindestens 20 Mitglieder mit dem Reglement schriftlich nicht einverstanden erklären, wird über das Reglement an der nächsten Hauptversammlung abgestimmt.
19. Auflösung
Der YCB kann nicht aufgelöst werden, solange 10 Mitglieder dessen Aufrechterhaltung verlangen. Bei einer allfälligen Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen der USY zur Aufbewahrung anvertraut werden. Sollte innerhalb von 5 Jahren kein neuer Club gegründet werden, so kann das Zentralkomitee über das hinterlegte Vermögen verfügen.
20. Urtext
Der deutsche Text gilt als Urtext.
21. Geltung
Die Statuten vom 14. Dezember 1979, allfällige Vereinsbeschlüsse und Reglemente, die diesen Statuten widersprechen, sind aufgehoben.
Beschlossen an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 28.10.1988. |